Waffen aufbewahren – Waffenschrank Vorschriften

aktualisiert: 07.03.2024

Lesezeit 2 min

Vorabhinweis:

Keine Rechtsberatung!! Keine Gewähr!

 

Hinweis zur DIN/EN 1143/1

In letzter Zeit gibt es immer wieder wirre Hinweise zum verankern von Schränken.

Erstens:

Die DIN/EN 1143/1 sagt ganz klar in Abschnitt 3.2 freistehender Wertschutzschrank

“Wertschutzschrank, dessen Einbruchdiebbstahlschutz nur auf den bei der Vorfertigung verwendeten Materialien und Konstruktion beruht und nicht auf Materialien, die beim Aufbau eingebaut oder hinzugefügt werden

Heißt also, die Norm gilt für den Schrank und NICHT für irgendwelche zusätzliche Maßnahmen.

Zweitens:

Unter Punkt 4 der Norm werden zusätzlicher Anforderungen nur für EX, GAS, CD und T2 erhoben, also nicht für die normalen Schränke.

Drittens:

Unter Punkt 4.2.1 steht:

“Freistehende Wertschutzschränke mit einem Gewicht unter 1.000 kg müssen über mindestens eine Öffnung verfügen, durch die sie nach der Installationsanleitung verankert werden können. Die Verankerung muss an jeder Verankerungsöffnung der in der Tabelle 1 aufgeführten Kraft widerstehen.”

Heißt also, dass die Kräfte, die in der Tabelle angegeben sind, sich auf die Schrankdurchbrüche beziehen und NICHT auf irgendwelche Verankerungen in Wänden.

Viertens:

Wenn eine Verankerung Teil der DIN/EN WÄRE, dann müsste eine zusätzliche Norm angegeben werden in der DIN/EN, welche das ist.  Dem ist aber nicht so.

 

Hinweise zur Verankerung von Waffenschränken nach o.g. DIN/EN 1143/1

Im Gesetzestext steht NICHT, das Schränke verankert werden müssen. Nicht im Waffengesetz §36 und auch nicht in der AWaffV §13.

Bei Schränken über 200 kg besteht kaum die Möglichkeit, die aus einem normalen Haushalt unbemerkt zu entfernen, natürlich je nach Bebauung und Zugänglichkeit. Bei Schränken unter 200 kg sollte man prüfen, ob eine Verankerung Sinn macht. Wenn mein 180kg-Schrank vollgepackt ist, also dann vielleicht 300 kg wiegt und meine Holztreppe schon bei 150 kg einstürzt (dynamische Punktlast!), dann ist eine Verankerung sicher auch sinnlos.

Wenn man dagegen einen 35kg-Würfel zu Hause hat, dann würde ich den auf jeden Fall verankern. Das muss aber jeder selbst entscheiden und Achtung: Jeder wird sein Aufbewahrungskonzept ja dem SB vorlegen und wenn der meinst, ein 35kg-Würfel muss verankert werden, dann ist das wahrscheinlich auch gut so. Normalerweise müsste dann eine Norm für die Verankerung angegeben werden, sonst ist das sinnlos.

 

Waffen aufbewahren

Die Gesetzeslage ist eindeutig und überschaubar. Zu meinem Video habe ich hier die notwendigen Dokumente verlinkt, die auch angesprochen wurden:

meine Tabelle (anklicken zum Vergrößern):

 

Broschüre des LKA Bayern (Bild anklicken für Download – Weiterleitung zum LKA Bayern):

 

Bundesverwaltungsamt:

Merkblatt zur Aufbewahrung von Waffen und Munition

Der Link funktioniert nicht mehr. Schade. Einen Ersatz gibt es aber auch nicht. Sachlage ist aber eindeutig und klar.

 

Bundesamt für Justiz:

Waffengesetz §36

AWaffV §13

 

 

Das Video zum Blogeintrag

Ich habe zu diesem Eintrag auch ein Video auf meinem YT-Kanal hochgeladen:

 

Hier der Link zu meinem Buchshop vprojekte.com:

Welche Ausrüstung benutze ich? Hier eine Aufstellung.

6 Antworten

  1. Martin Humm sagt:

    Der Link des Bundesverwaltungsamtes scheint auch tot zu sein. Ich habe das Dokument auch über die Suche beim BVA nicht mehr finden können.

  2. Jan Dijkstra sagt:

    Danke für Ihren Beitrag zum Tresor und das Video. Ich möchte mir einen qualitativen Waffenschrank kaufen. Dafür wende ich mich noch an einen Tresor-Experten.

  3. Aaron Dörr sagt:

    Hallo Tom,

    tolle Seite, Danke dir fürs Erstellen! Die Links zur Broschüre des LKA und zm Merkblatt zur Aufbewahrung haben sich wohl geändert. Zumindest die Broschüre konnte ich finden, hier der aktuelle Link: https://www.polizei.bayern.de/mam/praevention/210922_blka_gestaltung_waffenraum.pdf .

    Viele Grüße
    Aaron

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